Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.25 (KE.2017.604) Art. 44 Entscheid vom 19. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch C._____, […] vertreten durch D._____, […] vertreten durch E._____, […] Betroffene B._____, Person […] Anfechtungs- Beschluss des Familiengerichts Zofingen vom 11. Februar 2022 gegenstand Betreff Ausstandsbegehren -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Nach Erstattung einer ersten Gefährdungsmeldung der Familienangehöri- gen für ihren Vater und Ehemann B., geboren am tt.mm.1942, am 20. De- zember 2017 eröffnete das Familiengericht Zofingen ein Erwachsenen- schutzverfahren und verzichtete nach entsprechender Prüfung mit Ent- scheid vom 17. August 2018 auf die Anordnung einer erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahme. Eine weitere Gefährdungsmeldung wurde von den Angehörigen am 8. November 2018 erstattet und vom Familiengericht Zofingen anhand genommen. Am 11. November 2020 reichten die Ange- hörigen erneut eine Gefährdungsmeldung ein. Das entsprechende Erwach- senenschutzverfahren wurde mit Schreiben des Präsidiums des Familien- gerichts Zofingen vom 20. Januar 2021 an B. abgeschlossen. 1.2. Mit Entscheid vom 14. April 2021 nahm die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts eine von den Angehöri- gen von B. mit Eingabe vom 15. März 2021 erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht anhand. Zur Begründung des vorgenannten Entscheids führte die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Oberge- richts aus, den Gefährdungsmeldungen liege ein familiärer Zwist zugrunde, der allerdings von den Angehörigen des B. in Abrede gestellt werde. Aus- löser sei offenbar die Strafanzeige des B. gegen seine damals noch mit ihm zusammenlebende Ehefrau A., ihm einen Bargeldbetrag von 1,3 Mio Fran- ken gestohlen zu haben, gewesen - ein Vorwurf, der sich in der Folge als haltlos erwiesen und zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen A. ge- führt habe - sowie eine Selbstanzeige des B. wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe. Der betroffene B., der zwischenzeitlich in einem Schei- dungsverfahren mit seiner Ehefrau stehe, habe mittels Vollmachten sowohl einen Rechtsvertreter wie auch einen befreundeten Arzt zur Unterstützung in seiner körperlichen Schwäche mandatiert, weshalb das Familiengericht Zofingen zu Recht von einer Erwachsenenschutzmassnahme Umgang ge- nommen und festgestellt habe, dass auch der zwischenzeitlich errichtete Vorsorgeauftrag (mit der Einsetzung des befreundeten Arzt als Vorsorge- beauftragten) mangels Urteilsunfähigkeit nicht in Kraft gesetzt werden könne. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 beantragte die getrennt lebende Ehefrau des B., A., vertreten durch ihre Nachkommen, dem Familiengericht Zofin- gen den Ausstand des Gerichtspräsidenten Ferdinand Andermatt. -3- 2.2. Mit Beschluss vom 11. April 2022 trat das Familiengericht Zofingen auf das vorgenannte Ausstandsbegehren vom 28. Januar 2022 nicht ein, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben war. 3. 3.1. Gegen den vorgenannten ihr am 19. April 2022 zugestellten Beschluss er- hob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Nachkom- men, am 29. April 2022 bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht des Aargauischen Obergerichts Beschwerde mit den sinnge- mässen Begehren, den Ausstand des Gerichtspräsidenten Ferdinand An- dermatt festzustellen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und sodann in der Sache eine Neubeurteilung des "Dossiers KE.2017.00604" vorzunehmen. 3.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Nachkommen, gegen den Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts, Jürg Li- enhard, ein Ausstandsbegehren. 3.3. Auf die Einholung der Akten sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu -4- (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwach- senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBL 2006 7001 ff. S. 7083). 1.3. Soweit die Beschwerde nicht nur im Namen von A., sondern auch im Na- men von B. geführt wird, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Vollmacht von B. vorliegt, weshalb A. einzige Beschwerdeführerin ist. 1.4. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig das Ausstandsbe- gehren gegen Gerichtspräsident Andermatt. Soweit in der Beschwerde über diesen Entscheidgegenstand hinaus Begehren im Sinne der Neube- urteilung früherer und aktueller Gefährdungsmeldungen gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Derartige Begehren auf Überprüfung der Verhältnisse zum Schutzbedarf der betroffenen Person können nur in erster Instanz neu gestellt werden. 1.5. 1.5.1. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB setzt voraus, dass die betroffene Person im konkreten Fall ein aktuelles, (zumin- dest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Ent- scheids hat (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 29 zu Art. 450 ZGB). Im Sinne eines vir- tuellen Interesses kann ausnahmsweise auf das aktuelle praktische Inte- resse verzichtet werden, sofern sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Ein- zelfall kaum je möglich wäre (BGE 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweisen). Als nahestehend i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Drittbeschwerde- führer, welche die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder berufli- chen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeig- net erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. -5- Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persön- lichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezem- ber 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Mit dem Erfordernis der Ver- folgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegiti- mation der nahestehenden Person eingeschränkt. 1.5.2. 1.5.2.1. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 11. April 2022 ist Gerichtspräsident Ferdinand Andermatt per Ende Januar 2022 in den Ru- hestand getreten. Aufgrund des Gesagten fehlt es an einem aktuellen Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses vom 11. April 2022, mit welchem auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Ferdinand Andermatt nicht eingetreten wurde. Da im Weiteren auch die Voraussetzungen eines virtuellen Interesses an der Beschwerdefüh- rung nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde vom 29. April 2022 nicht einzutreten. 1.5.2.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei Geltendma- chung des Ausstandsbegehrens gegen Ferdinand Andermatt zu Recht nicht als der betroffenen Person nahestehende Person qualifiziert. Als Ehefrau und Kinder der betroffenen Person besteht zwar grundsätzlich eine Vermutung, dass diese als nahestehende Personen die Interessen des Betroffenen vertreten. Nachdem die Beschwerdeführerin, die gemein- sam mit ihren erwachsenen Kindern die private Vorsorge des Betroffenen als nicht sachgerecht bekämpft, aber in einem Scheidungsverfahren mit dem Betroffenen steht und zudem durch diesen gegen sie Strafanzeige er- hoben worden war, ist vorliegend von einer Interessenkollision auszuge- hen, die eine Vertretung des Betroffenen ausschliesst. Im als Beilage 8 zum Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts eingereichten Schreiben des B. an die Steuerbehörden vom 22. Oktober 2018 ergibt sich diese Interessenkollision augenscheinlich, wenn dieser schreibt: …er lebe seit Dezember 2017 getrennt von seiner Familie, die geschlossen hinter seinem Geld her sei, bereits im Januar 2018 das ganze gemeinsame FISCA-Konto abgehoben habe und Unterschriften für etwas Banales er- gaunerte, was sich als Generalvollmacht an seinen Sohn D. herausgestellt habe, mit dem er verfeindet sei… Die Beschwerdeführerin, die mit ihren Kindern einzig die wahren Interessen des Betroffenen zu wahren behaup- tet, äussert sich zu diesem Schreiben ebensowenig, wie zum Umstand des -6- laufenden Scheidungsverfahrens und zur Strafanzeige gegen sie. Damit ist von einer zerstrittenen Familiensituation auszugehen, welche die Legitima- tion der Beschwerdeführerin und ihrer Nachkommen, für den Betroffenen als nahestehende Person handeln zu können, ausschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin dies pauschal bestreitet, wäre sie bei Be- stehen eines rechtlich geschützten Interesses als beteiligte Person im vor- liegenden Verfahren für diesen Punkt als beschwerdelegitimiert zu betrach- ten. Die Beschwerde erschöpft sich aber in der Parteimeinung, dass die Familie immer die Interessen der betroffenen Person vertreten habe und der von der betroffenen Person selbst eingesetzte befreundete Arzt dessen Interessen nicht richtig wahre. Folglich wäre auf die Beschwerde vom 29. April 2022 auch bei Bestehen eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. 1.5.3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 29. April 2022 mangels Be- schwerdebefugnis nicht einzutreten 2. 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete und damit trölerische und missbräuchliche Ausstandgesuche nicht einzutreten, wenn das Gesuch einzig mit der Zu- gehörigkeit zu einem Gericht begründet wird, das schon früher in der Sache gegen die gesuchstellende Partei entschieden hat. Allein aus der Mitwir- kung in einem früheren Verfahren mit den gleichen Parteien ergibt sich noch keine Befangenheit einer Gerichtsperson (für viele Urteil des Bundes- gerichts 5A_1020/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Es sind vielmehr substantiiert vorgetra- gene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_1020/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 11. April 2022 korrekt ausführt, kann grundsätzlich aus den von einer Gerichtsperson getroffenen Entschei- dungen in der gleichen Streitsache kein Verdacht auf Voreingenommenheit abgeleitet werden. Weder falsche materielle Entscheide noch prozessuale Fehler vermögen den Verdacht auf eine Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, vielmehr sind materielle oder prozessuale Fehler im ordentli- chen Rechtsmittelverfahren gegen den vermeintlich fehlerhaften Entscheid zu rügen. Dazu muss ein Ausstandsgrund unverzüglich vorgebracht wer- den, sobald man von ihm Kenntnis erhält, was vorliegend nicht der Fall war. Im Weiteren lässt die Doppelfunktion als Ehescheidungsrichter und Richter im Erwachsenenschutz nicht auf eine Befangenheit schliessen (Beschluss -7- vom 11. April 2022 des Familiengerichts Zofingen, S. 3 mit Hinweisen). Selbst wenn die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde legiti- miert wäre, müsste diese somit mangels Ausstandsgrund sowie in Folge der verspäteten Rüge abgewiesen werden. 2.3. Aufgrund der obstehenden Ausführungen ist auch auf das von der Be- schwerdeführerin gestellte Begehren auf Ausstand des Instruktionsrichters der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Ober- gerichts, welcher bereits Entscheide in diesen Angelegenheiten gefällt habe und auch aufgrund der ihm zugestellten Unterlagen nicht im Sinne der Beschwerdeführerin tätig geworden sei, wegen offensichtlich unzuläs- siger Begründung nicht einzutreten. 3. Abschliessend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und deren Bevollmächtigte in der vorliegenden Sache vielfältig mit den verschiedens- ten Behörden und Amtsstellen, so auch mit der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts, korrespondieren. Da- bei wird stets der pauschale Vorwurf impliziert, dass sämtliche für die be- troffene Person zuständige Personen, ihre Aufgaben nicht korrekt wahr- nehmen würden. Die Beschwerdeführerin und deren Bevollmächtigte wer- den daher darauf hingewiesen, dass Eingaben zuhanden eines Gerichts, welche offensichtlich keinem schutzwürdigem Anliegen entsprechen oder auf blosse Rechthaberei oder Zwängerei beruhen, gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres an den Absender zurückgeschickt werden können (vgl. hierzu BGE 120 III 107 E. 4 sowie ROGER W EBER, in: Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Auflage 2021, N. 19 zu Art. 132 ZPO). Soweit die Schreiben der Beschwerdeführerin bzw. deren Bevollmächtigten keine konkreten behördlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Erwach- senenschutzes betreffen, werden sie daher künftig unbeantwortet an den Absender zurückgeschickt. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). -8- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheid- gebühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.