4. […] Die Kindsmutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, den beiden Betroffenen das mit Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. Oktober 2022 neu geregelte Besuchsrecht zu ermöglichen und sie bei einem positiven Wiederaufbau des Verhältnisses zwischen ihnen und dem Kindsvater angemessen zu unterstützen und zu stärken. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.