1.2. Ein abweichendes und/oder weitergehendes Besuchsrecht und/oder Ferienrecht wird der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Parteien unter Mitsprache der Kinder überlassen." - 15 - 3. Dispositiv Ziffer 2. und 4. des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 22. Februar 2022 werden wie folgt abgeändert: 2. Die Beistandschaft umfasst in Bezug auf die beiden Betroffenen die folgenden Aufgabenbereiche: