6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten. 6.2. Dem Vater ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteienschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 in Dispositiv Ziffer 1. geregelte Besuchsrecht des Vaters wird aufgehoben und wie folgt neu geregelt: