Dieser sinngemässe Antrag des Vaters ist nicht begründet. Ohnehin ist es nicht möglich, im Kindesschutzverfahren den einen Elternteil zur Leistung - 14 - einer Genugtuung an den anderen Elternteil zu verpflichten (zumal dies den Elternkonflikt auch vorliegend eher befeuern würde, nachdem die Beschwerdeführerin dem Vater vorwirft, seinen familienrechtlichen finanziellen Verpflichtungen nicht nachzukommen). Soweit der Vater eine Genugtuung wegen der Belastung des Strafverfahrens gegen ihn wünscht, hätte er dies gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Strafverfahren geltend machen müssen.