Nachdem die frühere Beratung zwar zunächst erfreuliche Resultate zeigte, schliesslich aber abgebrochen wurde, lag es im Ermessen der Vorinstanz, die Art der Unterstützung der Eltern festzulegen. Mit der angeordneten Beistandschaft sowie der einzurichtenden Familienbegleitung hat die Vorinstanz die zur Unterstützung der Eltern geeigneten Instrumente gewählt, weshalb eine erneute Anweisung, eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen, momentan nicht notwendig erscheint. 5. Sinngemäss beantragte der Vater in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2022 eine Genugtuung.