Die Beschwerdeführerin übersieht, dass K. als Beistand nunmehr einzig den Interessen der Kinder verpflichtet ist. Er ist nicht dazu da, die Vorstellungen des einen Elternteils gegenüber dem andern durchzusetzen. Bei der Einsetzung einer anderen Person als Beistand bestünde die Gefahr, dass von beiden Eltern sämtliche Vorbehalte gegenüber dem anderen Elternteil erneut vorgebracht werden, mit dem Ziel, den anderen Elternteil in einem schlechten Licht zu präsentieren. Dabei würde das Kernthema, nämlich der Wiederaufbau einer Beziehung der Kinder zum Vater, in den Hintergrund geraten.