401 Abs. 3 ZGB soweit tunlich. Das Ablehnungsrecht gilt aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht absolut. Namentlich soll die betroffene Person nicht durch wiederholte Ablehnung die Massnahme vereiteln können (BBl 2006 7001 ff., S. 7051). Der Ablehnung ist nur zu entsprechen, wenn dies in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens der Behörde und unter Berücksichtigung der konkret gegen eine Person vorgebrachten Vorbehalte geboten erscheint (vgl. REUSSER, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 401 ZGB).