Dieses aktive Zugehen auf Angehörige macht aber lediglich Sinn, wenn nicht feststeht, dass für das Mandat nur ein Berufsbeistand in Frage kommt. Da aus Art. 401 Abs. 2 ZGB kein rechtlicher geschützter Anspruch der nahestehenden Personen fliesst, kann das Nichteinholen ihrer Wünsche keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung von Verfahrensteilnahmerechten oder des rechtlichen Gehörs darstellen (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 27 zu Art. 401 ZGB). Lehnt eine betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diesem Wunsch gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB soweit tunlich.