Bei der Ernennung eines Beistands berücksichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB, soweit tunlich, die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Dieses aktive Zugehen auf Angehörige macht aber lediglich Sinn, wenn nicht feststeht, dass für das Mandat nur ein Berufsbeistand in Frage kommt.