2.5.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei nicht beachtet worden, dass die Kinderärztin den Beratern des JFEB Bezirk E. ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen habe. Die Kinderärztin Dr. med. M. (vgl. Beschwerdebeilage 9) führt in ihrer E-Mailnachricht aus, sie habe sehr viele Episoden aus den Wochenenden beider Kinder beim Vater mitbekommen und empfehle für die Sicherheit und die emotionale Unversehrtheit der Kinder zukünftig ein begleitetes Besuchsrecht. Der Vater sei in vielerlei Hinsicht überfordert und auch nicht verlässlich. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst sei ebenfalls schon eingeschaltet gewesen und empfehle diese Handhabe ebenfalls.