2.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 8. Februar 2022 hätten beide Eltern ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sie mit einem begleiteten Besuchsrecht einverstanden wären. Insbesondere habe der Vater gesagt, dass für ihn begleitete Besuche für den Wiederaufbau des Besuchsrechts und den Kontakt zu seinen Kindern vorstellbar sei. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung allein sei nicht geeignet, die seit Juni 2021 letztmals durchgeführten Besuche wiederherzustellen bzw. das Kindeswohl zu sichern. Der Schlussbericht des Elternberaters K. sei sehr rudimentär ausgefallen und verkenne das Vorliegen einer Gefährdung der Kinder.