Die Vorinstanz hat in der Begründung zum angefochtenen Entscheid auf die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verzichtet und stattdessen eine Beistandschaft für die Kinder errichtet mit dem Auftrag an den Beistand, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren mit dem Ziel, das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 angeordnete Besuchsrecht wiederherzustellen. Das Familiengericht erwog, dass die notwendige Aufbauarbeit innerhalb der Familie bzw. insbesondere zwischen den Kindern und dem Kindsvater durch die Familienbegleitung in genügender Weise