2. 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist primär die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. 2.2. Die Vorinstanz hat in der Begründung zum angefochtenen Entscheid auf die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verzichtet und stattdessen eine Beistandschaft für die Kinder errichtet mit dem Auftrag an den Beistand, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren mit dem Ziel, das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 angeordnete Besuchsrecht wiederherzustellen.