4. Eventualiter sei der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Kindeswohlgefährdung zu tätigen und den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. -5- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 reichte die Vorinstanz sämtliche Vorakten ein. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2022 beantragte der Vater sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, die Anweisung zur Absolvierung einer Familienberatung und die Entrichtung einer Genugtuung.