" 1. Es sei in Abweichung des Entscheids vom 22. Februar 2022 ein begleitetes Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und den Kindern anzuordnen. 2. Ziffer 3. des Entscheids vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei eine andere Person als der eingesetzte K., und als J., als Beistand/in zu nennen. 3. Ziffer 2 lit. b) des Entscheids vom 22. Februar 2022 sei wie folgt abzuändern: b) eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Familie zu organisieren mit dem Ziel, die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts zu koordinieren.