6. Dem Beistand wird hinsichtlich beider Betroffenen aufgetragen, dem Familiengericht den ersten ordentlichen Bericht ohne Rechnung für die Periode vom Entscheiddatum bis 31. Januar 2024 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 30. April 2024 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 7. Der Gemeinde S. wird gestützt auf § 33 Abs. 1 und 3 EG ZGB die Gelegenheit gegeben, sich innert 10 Tagen zu den Kostenfolgen der angedachten Familienbegleitung zu äussern.