d) die Betroffenen bei ihrem Beziehungsaufbau zum Vater zu begleiten und dabei den Interessen der Betroffenen besondere Beachtung zu schenken. 3. Für beide Betroffenen wird K., Berufsbeistand, Jugend-, Familien- und Eheberatung (JFEB) Bezirk E., […], zum Beistand ernannt. 4. Die bestehende Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB an die Kindseltern, eine ambulante Elternberatung in Anspruch zu nehmen, wird per Entscheiddatum wie folgt abgeändert: