a) Die Eltern der Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen; b) eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Familie zu organisieren (inkl. Anmeldung, Abklärung der Kostenübernahme durch die Gemeinde, etc.) mit dem Ziel, die Durchführung des Besuchsrechts zwischen den Betroffenen und dem Kindsvater gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 wiederherzustellen; c) den Betroffenen, den Eltern sowie auch für die aufsuchende Familienarbeiterin bzw. den Familienarbeiter zur Verfügung zu stehen und für einen regelmässigen Austausch besorgt zu sein;