1.5. Am 8. Februar 2022 fand eine persönliche Anhörung der Eltern durch die Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach statt (vgl. KEMN.2021.295, act. 23). In der Folge erliess das Familiengericht Zurzach am 22. Februar 2022 folgenden Entscheid: " 1. Für C., geboren am tt.mm.2014, und D., geboren am tt.mm.2017, wird per Entscheiddatum eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst in Bezug auf beide Betroffenen die folgenden Aufgabenbereiche: