Das in der Folge eröffnete Strafverfahren gegen den Vater wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Tätlichkeiten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft F. vom 11. Januar 2022 – wie bereits mit Verfügung vom 3. November 2021 in Aussicht gestellt – eingestellt. Darin wurde aufgeführt, es bestünden keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass es tatsächlich zu irgendwelchen Übergriffen des Vaters auf seinen Sohn D. gekommen sei. Die Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft (vgl. Akten ST.2021.3392).