{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-23_2022-10-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6040", "Checksum": "7521ec658b91b972737dd3f43cdee013"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.10.2022 XBE.2022.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:48", "Checksum": "93b471a878a9f2e6986229651e5ea831", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.10.2022 XBE.2022.23\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.23\n(KE.2019.302/303)\nArt. 56\n\nEntscheid vom 12. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nOberrichterin Vasvary\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin vertreten durch lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin\n\nVater B._____\n\nBetroffene C._____\nPerson 1\n\nBetroffene D._____\nPerson 2\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 22. Februar 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nC., geboren am tt.mm.2014, und D., geboren am tt.mm.2017, sind die\nSöhne der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A. und B.. Sie stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter.\n\n1.2.\nMit Entscheid vom 23. Juni 2020 regelte das Familiengericht Zurzach das\nBesuchsrecht des Vaters dahingehend, dass dieser in einer dritten Phase\nab Anfang Januar 2021 berechtigt sei, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich\noder mit sich auf Besuch zu nehmen, sowie jährlich drei Wochen Ferien,\ndavon eine Woche über Weihnachten oder Neujahr, mit ihnen zu verbringen. Zudem wurden die Eltern angewiesen, eine ambulante Elternberatung\nbei der Jugend-, Familien- und Eheberatung (JFEB) Bezirk E. in Anspruch\nzu nehmen.\n\n1.3.\nAm 2. September 2021 fand aufgrund einer Meldung der Mutter ein Polizeieinsatz betreffend häusliche Gewalt statt. Gemäss dem Polizeibericht\nvom 20. Oktober 2021 teilte die Mutter der Polizei mit, D. habe sich dahingehend geäussert, dass sein Vater ihn mehrmals geschlagen, ihn unsittlich\nberührt und dies fotografisch festgehalten habe. Das in der Folge eröffnete\nStrafverfahren gegen den Vater wegen sexueller Handlungen mit einem\nKind und Tätlichkeiten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft F. vom\n11. Januar 2022 – wie bereits mit Verfügung vom 3. November 2021 in\nAussicht gestellt – eingestellt. Darin wurde aufgeführt, es bestünden keine\nhinreichenden Verdachtsmomente, dass es tatsächlich zu irgendwelchen\nÜbergriffen des Vaters auf seinen Sohn D. gekommen sei. Die Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft (vgl. Akten\nST.2021.3392).\n\n1.4.\nIm Schlussbericht der JFEB Bezirk E. vom 8. September 2021 hielten die\nBerater J. und K. fest, es sei den Eltern möglich gewesen, während der\nElterngespräche ruhig miteinander zu sprechen und Abmachungen zu treffen. Die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater hätten dadurch\nwiederaufgebaut werden können. Es falle den Eltern oft schwer, zwischen\nden Konflikten auf Paarebene und ihrer elterlichen Rolle ausreichend zu\nunterscheiden. Aus Sicht der Berater gebe es keinen Grund, die Kontakte\nder Kinder zum Vater einzuschränken bzw. auszusetzen. Im Kontakt mit\n-3-\n\nden Kindern hätten diese klar zum Ausdruck gebracht, wie wichtig ihnen\nder Vater sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Kinder nicht gerne\nbeim Vater seien oder beim Vater gefährdet wären. Im Falle eines erneuten\nAbbruchs der Vaterkontakte sei die Errichtung einer Beistandschaft und die\nInstallation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung in Betracht zu\nziehen. Eine Weisung an die Mutter, die Kontakte der Kinder zum Vater\ngemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 zu ermöglichen, könne unterstützend sein.\n\n1.5.\nAm 8. Februar 2022 fand eine persönliche Anhörung der Eltern durch die\nFachrichterin des Familiengerichts Zurzach statt (vgl. KEMN.2021.295,\nact. 23). In der Folge erliess das Familiengericht Zurzach am 22. Februar\n2022 folgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nFür C., geboren am tt.mm.2014, und D., geboren am tt.mm.2017, wird per\nEntscheiddatum eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und\n2 ZGB errichtet.\n\n2.\nDie Beistandschaft umfasst in Bezug auf beide Betroffenen die folgenden\nAufgabenbereiche:\n\na) Die Eltern der Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen;\nb) eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Familie zu organisieren (inkl. Anmeldung, Abklärung der Kostenübernahme durch die\nGemeinde, etc.) mit dem Ziel, die Durchführung des Besuchsrechts\nzwischen den Betroffenen und dem Kindsvater gemäss Entscheid des\nFamiliengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 wiederherzustellen;\nc) den Betroffenen, den Eltern sowie auch für die aufsuchende Familienarbeiterin bzw. den Familienarbeiter zur Verfügung zu stehen und für\neinen regelmässigen Austausch besorgt zu sein;\nd) die Betroffenen bei ihrem Beziehungsaufbau zum Vater zu begleiten\nund dabei den Interessen der Betroffenen besondere Beachtung zu\nschenken.\n\n3.\nFür beide Betroffenen wird K., Berufsbeistand, Jugend-, Familien- und\nEheberatung (JFEB) Bezirk E., […], zum Beistand ernannt.\n\n4.\nDie bestehende Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB an die\nKindseltern, eine ambulante Elternberatung in Anspruch zu nehmen, wird\nper Entscheiddatum wie folgt abgeändert:\n\nDie Kindsmutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen,\nden beiden Betroffenen das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 zu ermöglichen und sie bei einem\npositiven Wiederaufbau des Verhältnisses zwischen ihnen und dem Kindsvater angemessen zu unterstützen und zu stärken.\n\n5.\n-4-\n\n"}