3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.