Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 38.40; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 101.50) ergibt sich eine von der Beschwerdeführerin an den Vater zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'419.90. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Dispositiv Ziffern 2.4. und 2.5. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 18. Januar 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: