10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und dem Vater eine Parteientschädigung auszurichten. - 14 -