" 2.4. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. 2.5. Der betreuende Elternteil holt den Betroffenen vor Antritt seiner Betreuungszeit beim anderen Elternteil ab. Abweichende Regelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."