8.2. Angesichts der etwa gleich hohen Arbeitspensa der Eltern und der vorliegenden Ausgestaltung der alternierenden Obhut, bei welcher der Vater einen wesentlichen Teil an der Betreuung des Betroffenen übernimmt, ist es gerechtfertigt, die Erziehungsgutschriften den Eltern je hälftig anzurechnen. 9. Zusammenfassend sind die Anträge in der Beschwerde abzuweisen. Dispositiv Ziffern 2.4. und 2.5. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 18. Januar 2022 sind aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: