Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften sind vielmehr auch erfüllt, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben. Es gilt insbesondere auch zu berücksichtigen, welcher Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung des Kindes stärker einschränkt (Urteile des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9, 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.4).