Abweichende Regelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Auf eine Regelung der Entschädigung für abweichende Fahrtkosten ist einstweilen zu verzichten, die Eltern haben sich darüber untereinander direkt zu verständigen. Dispositiv Ziffer 2.4. des angefochtenen Entscheides ist daher wie folgt zu ändern: " 2.5. Der betreuende Elternteil holt den Betroffenen vor Antritt seiner Betreuungszeit beim anderen Elternteil ab. Abweichende Regelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." - 13 -