7.2. Bei der Regelung der Betreuungsanteile sind die Normen über die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ff.) analog heranzuziehen (Art. 298b Abs. 3ter i.V.m. Art. 298 und Art. 273 ZGB). Das Holen und Bringen der Kinder gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten. Die Besuchskosten (Fahrtkosten, Verpflegung) fallen regelmässig dem Besuchsberechtigten zur Last (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, N. 18 und 20 zu Art. 273 ZGB). Demnach ist das Kind vom betreuenden Elternteil vor Beginn seiner Betreuungszeit beim anderen Elternteil abzuholen. Abweichende Regelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.