7. 7.1. Bezüglich der Regelung der Übergaben führt der Vater aus, er habe infolge Weigerung der Mutter bisher alle Fahrten übernommen. Er beantragt deshalb, dass der betreuende Elternteil den Betroffenen vor Antritt seiner Betreuungszeit beim anderen Elternteil abhole. Sollte ihm das ausnahmsweise nicht möglich sein, entschädige er den anderen Elternteil für die Fahrtkosten. Abweichende Regelungen nach gegenseitiger Absprache blieben vorbehalten. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht einsichtig, weshalb nicht auch die Mutter einen Teil des Weges übernehmen könne und damit dem Sohn signalisiere, dass ihr die Beziehung des Sohnes zum Vater wichtig sei und sie diese unterstütze.