es eine behördliche Regelung. Sind sich die Eltern einig, kann von der behördlichen Regelung stets abgewichen werden. Dispositiv Ziffer 2.4. des angefochtenen Entscheides ist daher wie folgt zu ändern: " 2.4. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater."