6. 6.1. Mit dem Umfang des Ferienbesuchsrechts sind beide Eltern einverstanden. Einzig in Bezug auf die Aufteilung der Ferien beantragt der Vater, dass bei Nichteinigung der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zukomme und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. 6.2. Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, dass die Eltern das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus miteinander abzusprechen haben. Damit sind beide Elternteile einverstanden. Für den Fall, dass sich die Eltern bezüglich der Ferienaufteilung nicht einigen können, braucht - 12 -