5.4. Bezüglich der vorinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer konkreten Auseinandersetzung. Angesichts des im Rahmen der Festsetzung der alternierenden Obhut Ausgeführten (vgl. E. 4.1. ff. hiervor) geht das Vorbringen, die Betreuungsregelung sei nicht praktikabel und umsetzbar ins Leere. Die vorinstanzliche Regelung erscheint sinnvoll, liegt im Kindeswohl und ist dementsprechend zu bestätigen.