5.2. Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Festlegung der Betreuungsanteile kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.2.) verwiesen werden. 5.3. Im Vergleich zur früheren Besuchsrechtsregelung wurde der Vater im Rahmen der alternierenden Obhut berechtigt erklärt, den Betroffenen in geraden Wochen zusätzlich unter der Woche von Donnerstagabend bis Freitagabend und in ungeraden Wochen zusätzlich das ganze Wochenende von Freitagmorgen bis Montagmorgen (anstatt nur während eines Wochenendtages mit Übernachtung) zu betreuen.