Es liegen keine Hinweise vor, dass die Betreuung durch den Vater dem Kindeswohl entgegensteht. Bei den gegebenen Voraussetzungen haben beide Eltern gleichermassen Anspruch, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. - 11 - 4.4.5. Die Vorinstanz hat sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – sehr wohl mit der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 auseinandergesetzt und sich schliesslich bei ihrer Würdigung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur alternierenden Obhut gehalten. 5. 5.1. Des Weiteren ist die vorinstanzliche Festlegung der konkreten Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut umstritten.