4.4.3. Zwischen den Wohnorten der Eltern liegt ungefähr eine halbe Stunde Fahrzeit. Die Beschwerdeführerin bringt vor, unter Berücksichtigung des Stossverkehrs könne sich die Fahrzeit in unterschiedlichem Ausmass verlängern, was nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Die räumliche Distanz sei deswegen – spätestens wenn der Betroffene in den Kindergarten komme und einen eigenen, in der Freizeit zu pflegenden Freundeskreis und auch Hobbies habe – nicht mit einer alternierenden Obhut zu vereinbaren.