4.4. 4.4.1. Im vorliegenden Fall ist die Grundvoraussetzung der Erziehungsfähigkeit für die Anordnung einer alternierenden Obhut bei beiden Elternteilen vorhanden. Sodann ist auch die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit bei beiden Elternteilen zu bejahen. 4.4.2. Entgegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten elterlichen Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit zeigt sich anhand der gesamten Aktenlage, dass die Eltern trotz ihrer Konflikte in der Lage waren, - 10 -