4.3. Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend dargelegten Kriterien und kam zum Schluss, dass beide Eltern in der Lage seien, den Betroffenen in adäquater Form zu erziehen, sie in Bezug auf den Betroffenen kommunikations- und kooperationsfähig seien und sich bereits bisher an der Pflege und Erziehung des Betroffenen beteiligt hätten. Zudem sei die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern nicht allzu gross und der Betroffene sei mit seinen drei Jahren vom sozialen Umfeld her noch genügend flexibel, weshalb eine alternierende Obhut im Kindeswohl liege. Dementsprechend weitete die Vorinstanz die Betreuungsanteile des Vaters aus.