Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, funktionierte bislang sowohl die Kommunikation zwischen den Eltern in Bezug auf die administrativen Belange als auch auf das aktuelle Wohlbefinden des Betroffenen reibungslos (vgl. E. 3.3. im angefochtenen Entscheid und Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung S. 7). Der Einbezug einer neutralen Person (Frau H. von der KESD D. oder Frau I. von den Sozialen Diensten Gemeinde Q.) in die elterliche Kommunikation erfolgte gemäss dem Vater insbesondere in Bezug auf die Erwirkung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Obhut und kann daher nicht als Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Bezug auf den Betroffenen gewertet werden.