Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen elterliche Konflikte sind begrenzte Konflikte, die weder eskalierten noch auf andere Bereiche übergriffen bzw. sämtliche Lebensbereiche erfassten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, funktionierte bislang sowohl die Kommunikation zwischen den Eltern in Bezug auf die administrativen Belange als auch auf das aktuelle Wohlbefinden des Betroffenen reibungslos (vgl. E. 3.3. im angefochtenen Entscheid und Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung S. 7).