Selbst die Beschwerdeführerin habe an der vorinstanzlichen Anhörung bestätigt, dass der Vater eine wichtige Bezugsperson für den gemeinsamen Sohn sei, für diesen da sei und auf seine Bedürfnisse eingehen könne und es "im Moment sehr gut funktioniere" (Prot. S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin führe in persönlichkeitsverletzender Weise eine früher beim Vater gestellte Verdachtsdiagnose als Argument gegen die gemeinsame elterliche Sorge ins Feld, und erwähne mit keinem Wort, dass die Therapeutin im Rahmen eines der Vorinstanz vorliegenden Berichts erklärt habe, dass diese Verdachtsdiagnose nicht bestätigt werden könne.