Es sei das Recht des Kindes, Eltern zu haben, die beide für das Kind die volle Verantwortung übernehmen würden. Selbst die Beschwerdeführerin habe an der vorinstanzlichen Anhörung bestätigt, dass der Vater eine wichtige Bezugsperson für den gemeinsamen Sohn sei, für diesen da sei und auf seine Bedürfnisse eingehen könne und es "im Moment sehr gut funktioniere" (Prot. S. 8 f.).