3.3. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, die Beschwerdeführerin könne kein Beispiel nennen, wo es zu massiven Konflikten zwischen den Eltern mit Bezug auf den gemeinsamen Sohn gekommen wäre. Sie äussere lediglich abstrakte Ängste, wonach es dereinst vielleicht einmal schwierig werden könnte. Das reiche nicht, um den Vater von seinen Rechten auszuschliessen. Der Betroffene habe das Glück, eine gute und fürsorgliche Mutter und einen guten und fürsorglichen Vater zu haben, die beide das Beste für ihn wollten. Es sei das Recht des Kindes, Eltern zu haben, die beide für das Kind die volle Verantwortung übernehmen würden.