3.2. Zur Begründung ihres Antrags auf alleinige elterliche Sorge führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund der Beziehungsgeschichte der Eltern könne von keiner Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien gesprochen werden. Die Beziehung zwischen den Eltern sei von allem Anfang an instabil gewesen und könne als Dauerkonflikt bezeichnet werden, bei welchem die Heftigkeit der Auseinandersetzungen in keinem Verhältnis zu deren Auslöser gewesen sei. Der Vater sei zwei oder drei Jahre vor der Beziehung zur Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Eine Paartherapie zwischen den Parteien sei gescheitert.