1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Angefochten werden mit der Beschwerde das gemeinsame Sorgerecht, die alternierende Obhut, die Betreuungsanteile des Vaters sowie die Zuweisung der Erziehungsgutschriften der AHV. Unangefochten geblieben ist hingegen die Feststellung, dass sich der Wohnsitz des Betroffenen am Wohnsitz der Mutter befindet.