3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. Ergänzend hielt sie fest, dass das Protokoll vom 5. Januar 2022 mit Verfügung vom 21. April 2022 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt wurde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: -5- 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB).