Freitag von 7 bis 17 Uhr;  jede zweite Woche von Freitag 17 Uhr bis Samstag 18 Uhr;  jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;  in den geraden Jahren an Ostern und in den ungeraden Jahren an Pfingsten;  während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien, wobei der Vater bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten berechtigt ist, mit C. mindestens vier und höchstens sechs Wochen Ferien zu verbringen.