" 1. Das Bezirksgericht Baden, Familiengericht, sei zu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Mutter das Protokoll der Verhandlung vom 5. Januar 2022 zuzustellen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, vom 18. Januar 2022 sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 2.2 (Wohnsitz des Betroffenen am Wohnsitz der Mutter) vollumfänglich aufzuheben. 3. Das Kind C., geboren am tt.mm.2019, sei unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zu belassen. 4. Die Erziehungsgutschriften seien der Mutter alleine anzurechnen.