- in den geraden Wochen Dienstag, 17.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr und Donnerstag, 19.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr; - in den ungeraden Wochen Dienstag, 17.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr und Freitag, 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den geraden Jahren an Ostern und in den ungeraden Jahren an Pfingsten; - während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien, wobei er bis zum Eintritt des Betroffenen in den Kindergarten berechtigt ist, mit dem Betroffenen mindestens vier und höchstens sechs Wochen Ferien zu